Im jeweiligen
Fall werden die Bedingungen beiden Seiten zur Unterschrift vorgelegt
und müssen in allen Punkten anerkannt werden. Der Gerichtsstand
für beide Teile ist Lemgo.
Der Erwerber erstattet dem Tierheim
Tierarztkosten in Höhe von € .....................
§
3)
Der Erwerber verpflichtet sich:
3.1
Das Tier in ordnungsmäßiger Pflege
und Unterkunft zu halten, jede Quälerei und Misshandlung
zu unterlassen und solche durch andere nicht zu dulden.
3.2
Den Hund nicht an die Kette zu legen, ihn nicht
im Zwinger zu halten oder zum Ziehen von lasten zu verwenden,
sowie ihm ausreichend Auslauf zu geben.
3.3
Einen noch nicht kastrierten Hund bei Erreichen
der Geschlechtsreife kastrieren zu lassen und den beigefügten
Kastrationsnachweis nach Ausfüllen durch den Tierarzt an
uns zurück zu senden.
3.4
Jederzeit ohne vorherige Anmeldung eine Nachkontrolle
durch vom Vorstand eingesetzte Tierinspektoren (Vereins-Ausweis
genügt zur Legitimation) zuzulassen und bei massiven Beanstandungen
das Tier ohne Forderung von Kostenerstattung an Vorstandsmitglieder
herauszugeben.
3.6
Den Hund, wenn er seinen Verpflichtungen nicht
mehr nachkommen kann oder will, ohne finanzielle Forderungen
an den TSV zurückzugeben, d.h., das Tier auch nicht ohne
schriftliche Genehmigung des TSV an Dritte weiterzuvermitteln.
3.7
Ein Abhandenkommen des Tieres sofort dem Tierschutzverein
zu melden,
3.8
Eine sich als nicht sofort notwendig ergebende
Tötung des Tieres nur nach Rücksprache mit dem TSV
durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen, bei sofort notwendiger
Einschläferung durch den Tierarzt den TSV sofort schriftlich
Mitteilung zu machen, sowie von jedem anderen Ableben bzw. Krankheit
des Hundes den TSV kurzfristig in Kenntnis zu setzten.
§ 4)
Der Erwerber des Hundes ist verpflichtet, dem
zuständigen Steueramt unverzüglich Meldung zu machen.
§ 5)
Im Falle
eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen des
§3 ist der TSV berechtigt, von dem Erwerber die Zahlung
einer Vertragsstrafe von € 360,00 zu verlangen. Außerdem
kann die Herausgabe des Tieres ohne Anspruch auf Erstattung
gefordert werden.
§ 6)
Bei Fundtieren verpflichtet sich der Erwerber,
das Tier nur dem Tierheim gegen Rückzahlung des Erstattungsbetrages
und Vergütung der Aufwendungen im gesetzlichen Rahmen (§970
BGBS) herauszugeben, wenn der Eigentümer sich innerhalb
eines Jahres meldet und die Herausgabe verlangt.
§ 7)
Der TSV übernimmt
keine Gewähr für die Eigenarten oder Mängel des
Hundes.
§ 8)
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Hunde über 40 cm Größe und über
20 kg müssen dem Ordnungsamt gemeldet werden! s.
Hundeverordnung !
Bedingungen
für die Aufnahme der Katzen
§ 2)
Der Erwerber erstattet dem Tierheim Tierarztkosten
in Höhe von € .....................
§ 3)
Der Erwerber verpflichtet sich:
3.1
Das Tier in ordnungsmäßiger Pflege
und Unterkunft zu halten, jede Quälerei und Misshandlung
zu unterlassen und solche durch andere nicht zu dulden.
3.2
Die Katzen gemäß § 1 zu halten
und Sie bei vereinbarter Wohnungshaltung auch nur in der Wohnung
zu halten und während des Lüftens in einen anderen
Raum zu bringen bzw. bei ihrer Anwesenheit keine Fenster auf
Kipp zu
3.3
Einer auch für
draußen vermittelten Katze jederzeit Wohnungszugang zu
ermöglichen.
3.4
Eine noch nicht kastrierte Katze bei Erreichen
der Geschlechtsreife kastrieren zu lassen und den beigefügten
Kastrationsnachweis nach Ausfüllen durch den Tierarzt an
uns zurück zu senden.
3.5
Jederzeit ohne vorherige Anmeldung eine Nachkontrolle
durch vom Vorstand eingesetzte Tierinspektoren (Vereins-Ausweis
genügt zur Legitimation) zuzulassen und bei massiven Beanstandungen
das Tier ohne Forderung von Kostenerstattung an Vorstandsmitglieder
herauszugeben.
3.6
Die Katze, wenn er seinen Verpflichtungen nicht
mehr nachkommen kann oder will, ohne finanzielle Forderungen
an den TSV zurückzugeben, d.h., das Tier auch nicht ohne
schriftliche Genehmigung des TSV an Dritte weiterzuvermitteln.
3.7
Ein Abhandenkommen des Tieres sofort dem Tierschutzverein
zu melden,
3.8
Eine sich als nicht sofort notwendig ergebende
Tötung des Tieres nur nach Rücksprache mit dem TSV
durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen, bei sofort notwendiger
Einschläferung durch den Tierarzt den TSV sofort schriftlich
Mitteilung zu machen, sowie von jedem anderen Ableben bzw. Krankheit
der Katze den TSV kurzfristig in Kenntnis zu setzten.
§ 4)
Im Falle
eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen des
§3 ist der TSV berechtigt, von dem Erwerber die Zahlung
einer Vertragsstrafe von € 360,00 zu verlangen. Außerdem
kann die Herausgabe des Tieres ohne Anspruch auf Erstattung
gefordert werden.
§ 5)
Bei Fundtieren verpflichtet sich der Erwerber,
das Tier nur dem Tierheim gegen Rückzahlung des Erstattungsbetrages
und Vergütung der Aufwendungen im gesetzlichen Rahmen (§970
BGBS) herauszugeben, wenn der Eigentümer sich innerhalb
eines Jahres meldet und die Herausgabe verlangt.
§ 6)
Der TSV übernimmt
keine Gewähr für die Eigenarten oder Mängel der
Katze.