(1)Diese Verordnung gilt
für das Halten und Züchten von Hunden
(Canis lupus f. familiaris).
(2)Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht abzuwenden
-
während des Transportes,
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit
nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen
an die Haltung notwendig sind,
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des §
7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingreifen oder
Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, §
10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen
Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerläßlich
sind.
(1) Einem Hund ist ausreichend
Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die
den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson),
zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse,
dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf
dem selben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich
in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften
dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann angesehen
werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten
oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht
aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzelnen gehaltenen
Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren,
um das Gemeinschaftsbedürfnis zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst
im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt
werden. Staz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tieräztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen,
Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2
eine vorzeitige Trennung mehrere Welpen vom Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander
getrennt werden.
§3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem
Züchtern
Wer gewerbsmäßig
mit Hunden züchtet, muß sicherstellen, daß
für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine
Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die notwendigen
Kentnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen hat.
(1) Wer einen Hund im Freien
hält, hat dafür zu sorgen, daß dem Hund eine
Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,
und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur
Verfügung stehen. Während der Tätigkeit, für
die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson
dafür zu sorgen, daß dem Hund während der
Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
2) Die Schutzhütte
muß aus wärmegedämmten und gesundheitsunschädlichen
Material hergestellt und so beschaffen sein, daß der
Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie
muß so bemessen sein, daß der Hund sich darin
verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und den Innenraum mit
seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schuzhütte nicht beheizt ist.
(1) Ein Hund darf nur in
Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnung
für das Tageslicht muß bei der Haltung in Räumen,
die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche
betzragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein
Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus
zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muß
eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen,
die nach ihrer zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche
den Anforderungen des §6 Abs.2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht
beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit
einer Schutzhütte nach §4 Abs. 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind und außerhalb der Schutzhütte
nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur
Verfügung steht.
(1) Ein Hund darf nur in
einem Zwinger hehalten werden, der den Anforderungen nach
den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muß
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei
die Länge jeder Seite mindestens ser doppelten Körperlänge
des Hundes entsprechen muß und keine Seite kürzer
als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe Bodenfläche cm mindestens
m²
bis 50cm 6
über 50 bis 65 8
über 65 10
für jeden weiteren in demselben Zwinger
gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen
muß zusätzlich die Hälfte der für einen
Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung
stehen,
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, daß
der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung
nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr.1 muß für ein Hund, der
regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der
Woche den Überwiegenden Teil des Tages außerhalb
des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare
Fläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des
Zwingers muß aus gesundheitsunschädlichem Material
bestehen und do beschaffen sein, daß der Hund sie nicht
überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden
muß trittsicher und so beschaffen sein, daß er
keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen
so beschaffen sein, daß sich die Hunde nicht gegenseitig
beißen können. Mindestensneine seite des Zwingers
muß dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebaüde, muß
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus
gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen
bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit Vorderpfoten
erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit
denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen,
die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrer Hunde
auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so
sollen die Zwinger so angeordnet sein, daß die Hunde
Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in
einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung
nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze
2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muß
-
an einer Laufvorrichtung, die mindestens
sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
so bemessen sein, daß sie dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
so angebracht sein, daß der Hund ungehindert seine Schutzhütte
aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen
keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des
Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können.
Der Boden muß trittsicher und so beschaffen sein, daß
er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht
sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur
breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sicnd, daß sie sich
nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung
verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muß von geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, daß sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer
Betreuungsperson während der Tätigkeit, für
die der Hund audgebildet wurde oder wird, kann er abweichend
von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5
an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden
werden.
(7) Die Anbindehaltung
ist verboten bei -
einem Hund bis zu einem Alter von zwölf
Monaten,
einer tragenden Hündin im letzten drittel der Trächtigkeit,
einer säugenden Hündin,
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt würden.
(1) Die Betreuungsperson
hat dafür zu sorgen, daß dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit wasser in ausreichender Menge
und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund
mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und
Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson
hat -
den Hund unter berücksichtigung des
der Rasse entsprechenden bedarfs regelmäßig zu
pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und
Mängel unverzüglich abzustellen;
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur
zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug bleibt;
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei
zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
Die zuständige Behörde
kann von den Vorschriften des §2 Abs. 2 und 3 sowie §6
Abs. 1 in verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende
Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch
Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen
zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet
ist.
Es ist verboten, Hunde,
bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute,
zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Austellungen
solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach
Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September
2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tiershutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden
Fassung vorgenommen wurde.
§11
Aggressionssteigerung nach §11b Abs.2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung
im Sinne des §11b Abs.2 des Tierschutzgesetzes liegt
bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs-und Kampfverhalten
aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend
gesteuert wird. Das Verpaaren von HUnden mit anderen Caniden
ist verboten. Bei Pit Bull Terriern, Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen
mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des §18 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig -
entgegen §2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen
vom Muttertier trennt,
entgegen §3 nicht sicherstellt, daß für jeweils
zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genennte Betreuungsperson
zur Verfügung steht,
entgegen §4 Abs.1 Staz 1 Nr.1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, daß dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz
zur Verfügung steht,
entgegen §5 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 oder 3, §6 Abs.1
oder 6 oder §4 Abs.1 oder 7 einen Hund hält oder
entgegn §8 Abs.2 Nr.2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne
des §18 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätlich oder fahrlääsig entgegen
§10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Austellung veranstaltet.
(1) Für Züchter,
die eine Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt §3 ab
dem 1.September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14.
Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderungen
des §5 Abs.1 Satz 1 entspricht, muß das Einhalten
dieser Anfporderungen spätestens bis zum 1.Septembet
2004 sicherstellen.
(3) Abweichens von §6
Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 oder 3 Satz 5, sowie Abs.5 dürfen
Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden,
die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden
sind und die Anforderungen des §4 Abs.2 der verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6.Juni 1974
(BGBL. IS. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12.August 1986 (BGBL. IS. 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von §10
Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt
werden.
Diese Verordnung tritt
am 1 September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über das Halten von Hunden im freien vom 6.Juni 1974
(BGBL.IS. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom (BGBL.IS: 1309), außer Kraft.